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Teilnahmebedingungen der Jugend der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Karlsruhe

Stand: 18.04.2023

1. Geltungsbereich

Die Teilnahmebedingungen gelten, sofern nicht für einzelne Ausschreibungen anders festgelegt, für alle Maßnahmen (Fahrten, Veranstaltungen) der DLRG Bezirksjugend Karlsruhe.

2. Anmeldung

Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Sich bewerbende Personen erkennen mit der Anmeldung die Teilnahmebedingungen an.

Die Anmeldung hat immer über und ausschließlich über unsere Homepage bez-karlsruhe.dlrg-jugend.de zu erfolgen. Telefonische, Gemailte oder andere Anmeldeformen werden nicht akzeptiert.

Die Form der Anmeldung ist verbindlich. Bei erfolgreicher Anmeldung erhalten die Teilnehmenden eine Bestätigung per Email. Bei Minderjährigen ist das Beiblatt für minderjährige Personen durch beide Erziehungsberechtigten oder die gesetzliche Vertretung zu unterschreiben und bis zum genannten Datum abzugeben.

Die geforderten Voraussetzungen müssen bis zum angegebenen Datum unaufgefordert nachgewiesen werden.

3. Teilnehmerbeitrag

Der in der Ausschreibung genannte Teilnahmebeitrag ist bis zum auf der Rechnung angegebenen Datum nach verbindlicher Anmeldung vollständig zu entrichten.

Die Teilnahme an Maßnahmen soll nicht am Teilnehmerbeitrag scheitern. Bei Problemen steht der Jugendvorstand beratend zur Verfügung unter info(at)bez-karlsruhe.dlrg-jugend.de

4. Rückerstattung

Für Maßnahmen ohne Teilnahmebeitrag gilt:

  1. bis zum ausgeschriebenen Meldeschluss aber mindestens 2 Wochen vor Maßnahmenbeginn: kostenfreier Rücktritt; danach ist die Teilnehmerin/ der Teilnehmer verpflichtet, die Startgebühr (z.B. von Wettkämpfen) zu tragen.
  2. Für Maßnahmen die nicht 2 Monate im Voraus ausgeschrieben sind bis zum ausgeschriebenen Meldeschluss aber mindestens 2 Wochen vor Maßnahmenbeginn: kostenfreier Rücktritt; danach ist der Teilnahmebeitrag in voller Höhe zu entrichten
  3. Eine Änderung der Fristen kann durch die Ausschreibung einer Veranstaltung angepasst werden.
  4. Auf Antrag mit wichtigen Gründen, kann der Jugendvorstand eine Anpassung der Rückzahlungen beschließen

5. Nichtdurchführung

Der Veranstalter behält sich bis Veranstaltungsbeginn eine Absage der geplanten Veranstaltung vor. Bei Nichtdurchführung der Veranstaltung werden die eingezahlten Teilnahmebeiträge zurückerstattet. Der Veranstalter ist berechtigt, geringfügige Änderungen des Veranstaltungsinhalts, die keine Leistungsbeeinträchtigung darstellen, ohne Ankündigung vorzunehmen.

6. Versicherungen

Für DLRG Mitglieder gelten die Versicherungen der DLRG. Zusatzversicherungen (Kranken-, Unfall-, Haftpflicht- und Reiserücktrittsversicherung) sind, wenn vorhanden, in der Ausschreibung der Maßnahme aufgeführt.

7. Verstöße von Teilnehmer*innen

Verstößt eine teilnehmende Person durch grobes, ordnungswidriges Verhalten gegen die Anordnungen der Veranstaltungsleitung, so kann sie/er von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Die dadurch entstandenen Kosten sind von der Teilnehmerin/ dem Teilnehmer zu tragen. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises besteht nicht.

8. Gesundheit

Die Teilnehmenden erklären mit Veranstaltungsantritt, dass sie keine ansteckenden Krankheiten oder Läuse etc. haben. Sollten gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, sind diese im Voraus bekannt zu geben.

Die Eltern stellen den betreuenden Personen alle notwenigen Informationen und Medikamente, die zur Beaufsichtigung des Teilnehmers / der Teilnehmerin, notwendig sind zur Verfügung. Für verschreibungspflichtige Medikamente wird ein Schreiben vom Arzt benötigt.

9. Bildmaterial

Während der Veranstaltungen können von den Teilnehmern/-innen Foto- und Filmaufnahmen angefertigt werden. Die Aufnahmen dienen der Darstellung der Veranstaltungen in den Medien. Ihre Veröffentlichung bedarf daher im Regelfall keiner zusätzlichen Einwilligung der aufgenommenen Personen. Die Fotografen tragen darüber hinaus Sorge, dass die Persönlichkeitsrechte der aufgenommenen Person gewahrt bleiben. Weder von dem Fotografen, noch von den auf dem Foto dargestellten Personen können Honoraransprüche oder Ansprüche auf Namensnennung bei der Veröffentlichung erhoben werden.

10. Aktionen und Ausflüge

Bei geeigneten Orten ist es, sofern in der Ausschreibung angegeben und abgefragt, den teilnehmenden Personen erlaubt, sich in Gruppen von min. 3 Personen frei zu bewegen.

11. Fahrtenmesser, Waffen und dergleichen

Der Teilnehmerin/ dem Teilnehmer ist das Mitbringen der oben genannten Gegenstände verboten. Sollte ein solcher Gegenstand trotzdem mitgebracht werden, werden diese von den Betreuern bis zum Ende der Veranstaltung eingezogen und die Gegenstände können von der Veranstaltungsleitung als Verstoß gemäß 7. gewertet werden. Sollten durch derartige mitgebrachte Gegenstände Schäden verursacht werden, behält sich die DLRG Bezirksjugend Karlsruhe vor, Schadenersatz zu fordern.

Sofern ein illegaler Besitz der oben genannten Gegenstände festgestellt wird, werden sämtliche Beweisstücke und Daten an die Polizei bzw. die ermittelnde Behörde übergeben.

12. Elektronische Gegenstände

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass elektronische Gegenstände nicht von uns versichert werden. Bei Maßnahmen, die bis zu einem Alter der Teilnehmer/-innen von 12 Jahren ausgeschrieben sind, sollte die Teilnehmerin/ der Teilnehmer keine elektronischen Gegenstände dabeihaben. Bei Maßnahmen, die ab einem Alter der Teilnehmer/-innen von 12 Jahren und älter ausgeschrieben sind, sollte die Teilnehmerin/ der Teilnehmer außer, sofern notwendig, einem Mobiltelefon keine elektronischen Gegenstände dabeihaben.

13. Elternbesuche

Wir bitten die Erziehungsberechtigten, aus pädagogischen Gründen von einem Besuch während der Zeit der Maßnahme abzusehen. Andernfalls erschweren Sie der Teilnehmerin/ dem Teilnehmer und unseren Betreuern/-innen unter Umständen den Aufenthalt. Ebenso bitten wir Sie, die Teilnehmerin/ den Teilnehmer nicht anzurufen. Bei besonderen Gründen nehmen Sie bitte immer zuerst Kontakt mit der/dem Veranstaltungsleiter*in auf.

14. Abschlussklausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, gemeinsam eine entsprechende wirksame Klausel zu finden, die dem wirtschaftlich verfolgten Zweck der unwirksamen Klausel am Nächsten kommt.

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